Steuerberatung

Steuerberatung für Sexarbeiter – diskret, verständlich, zuverlässig

Wir unterstützen Sie bei allen steuerlichen Fragen mit unserer Erfahrung, Feingefühl und absoluter Diskretion.

Beratung vereinbaren

Kommunikation mit dem Finanzamt

Wir übernehmen die Korrespondenz mit dem Finanzamt und sorgen für klare, rechtssichere Abläufe bei allen steuerlichen Fragestellungen.

Einsprüche und Prozessführung

Bei fehlerhaften Bescheiden vertreten wir Ihre Interessen gegenüber den Finanzbehörden und führen erforderliche Einspruchs- und Klageverfahren.

Steuererklärung & Beratung

Von der laufenden Steuererklärung bis zur strategischen Steuerplanung – wir beraten Sie umfassend, verständlich und individuell.

Kommunikation mit Behörden

Ob Meldepflichten, Genehmigungen oder Nachfragen: Wir übernehmen den Kontakt zu allen relevanten Behörden und begleiten Sie durch den gesamten Prozess.

Vertragsprüfung

Wir prüfen Ihre Verträge rechtlich und steuerlich, erkennen mögliche Risiken und unterstützen bei der rechtssicheren Gestaltung Ihrer Vereinbarungen.

Vertragsverhandlungen

Wir begleiten Ihre Verhandlungen und sorgen dafür, dass Ihre Interessen rechtlich und steuerlich optimal berücksichtigt werden.

Wissenswertes

Im Bereich der Sexarbeit gelten besondere gesetzliche und steuerliche Regelungen. Die folgenden Informationen geben Ihnen einen Überblick über die wichtigsten rechtlichen und steuerlichen Grundlagen.
Sie haben weitere Fragen? Wir beraten Sie gern persönlich und diskret.

Steuerrechtliche Einordnung

Die steuerliche Behandlung von Sexarbeit war lange umstritten. Erst 2013 entschied der Bundesfinanzhof endgültig, dass selbstständig tätige Sexarbeiterinnen und Sexarbeiter Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen. Damit gelten sie steuerlich als normale Gewerbetreibende – mit allen entsprechenden Rechten und Pflichten.

Heute gilt also: Das „horizontale Gewerbe“ wird nicht nur scherzhaft so genannt. Die Tätigkeit von Frauen, die auf eigene Rechnung als Prostituierte arbeiten, wird vom Finanzamt auch tatsächlich als Gewerbe eingestuft und wie jedes andere Einzelunternehmen besteuert. Entsprechend muss neben der Einkommensteuer auch Gewerbesteuer als weitere Ertragssteuer abgeführt werden. Dazu kommt natürlich die Umsatzsteuer als Verkehrssteuer.

Anmeldung nach Prostituiertengesetz

Seit dem 01.07.2017 müssen sich alle in Deutschland in der Sexarbeit tätigen Personen bei einer Meldebehörde anmelden. Welche Behörde zuständig ist, hängt vom jeweiligen Bundesland ab.

Die Anmeldebehörde informiert anschließend automatisch das Finanzamt (§ 34 Abs. 8 ProstSchG). Sollte diese automatische Meldung ausbleiben, ist eine eigenständige Anmeldung beim Finanzamt erforderlich. Nach erfolgreicher Anmeldung vergibt das Finanzamt eine Steuernummer.

Steuerarten & Kleinunternehmerregelung

Sexarbeit unterliegt Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer.

  • Einkommensteuer fällt ab dem Grundfreibetrag an (aktuell ca. 10.908 € in 2023/2024).
  • Gewerbesteuer greift ab einem Gewinn von 24.500 € jährlich.
  • Umsatzsteuer wird grundsätzlich mit 19 % erhoben, außer bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung (Umsatz unter 25.000 € jährlich laut aktueller Grenze).
    Quelle für Kleinunternehmerregelung: § 19 UStG.

Buchführungspflicht & Besonderheiten

Selbstständige Sexarbeitende sind verpflichtet, alle Einnahmen und Ausgaben aufzuzeichnen. Betriebsausgaben wie Raummiete, Arbeitsmaterial oder Werbung können steuerlich abgesetzt werden. Liegen keine ordnungsgemäßen Aufzeichnungen vor, dürfen Finanzämter die Einkünfte schätzen – teils mit hohen Tagessätzen und Freieranzahlen pro Tag als Grundlage.

Häufige Fragen

Viele Fragen tauchen immer wieder auf, wenn es um Steuerpflichten, Anmeldungen und Formalitäten geht. Hier haben wir die häufigsten Themen für Sie übersichtlich zusammengefasst.

Ja!

Grundsätzlich sind Einkommensteuer, Gewerbesteuer (ab 24.500 € Gewinn) und Umsatzsteuer (19 %) zu zahlen. Wer unter den jeweiligen Freibeträgen bleibt, kann von Steuererleichterungen wie der Kleinunternehmerregelung profitieren.

Ja. Seit dem 01.07.2017 gilt das Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG). Jede in der Sexarbeit tätige Person muss sich bei der zuständigen Meldebehörde anmelden. Diese leitet die Anmeldung an das Finanzamt weiter, welches anschließend eine Steuernummer vergibt.

Die Kleinunternehmerregelung befreit von der Umsatzsteuerpflicht, wenn bestimmte Umsatzgrenzen nicht überschritten werden. Im Gründungsjahr gilt eine Grenze von 22.000 € Umsatz pro Jahr (Stand 2023). Im Folgejahr darf der Umsatz 50.000 € nicht überschreiten.

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