Steuerberatung
Steuerberatung für Sexarbeiter – diskret, verständlich, zuverlässig
Wir unterstützen Sie bei allen steuerlichen Fragen mit unserer Erfahrung, Feingefühl und absoluter Diskretion.


Kommunikation mit dem Finanzamt
Wir übernehmen die Korrespondenz mit dem Finanzamt und sorgen für klare, rechtssichere Abläufe bei allen steuerlichen Fragestellungen.

Einsprüche und Prozessführung
Bei fehlerhaften Bescheiden vertreten wir Ihre Interessen gegenüber den Finanzbehörden und führen erforderliche Einspruchs- und Klageverfahren.

Steuererklärung & Beratung
Von der laufenden Steuererklärung bis zur strategischen Steuerplanung – wir beraten Sie umfassend, verständlich und individuell.

Kommunikation mit Behörden
Ob Meldepflichten, Genehmigungen oder Nachfragen: Wir übernehmen den Kontakt zu allen relevanten Behörden und begleiten Sie durch den gesamten Prozess.

Vertragsprüfung
Wir prüfen Ihre Verträge rechtlich und steuerlich, erkennen mögliche Risiken und unterstützen bei der rechtssicheren Gestaltung Ihrer Vereinbarungen.

Vertragsverhandlungen
Wir begleiten Ihre Verhandlungen und sorgen dafür, dass Ihre Interessen rechtlich und steuerlich optimal berücksichtigt werden.
Wissenswertes
Steuerrechtliche Einordnung
Die steuerliche Behandlung von Sexarbeit war lange umstritten. Erst 2013 entschied der Bundesfinanzhof endgültig, dass selbstständig tätige Sexarbeiterinnen und Sexarbeiter Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen. Damit gelten sie steuerlich als normale Gewerbetreibende – mit allen entsprechenden Rechten und Pflichten.
Heute gilt also: Das „horizontale Gewerbe“ wird nicht nur scherzhaft so genannt. Die Tätigkeit von Frauen, die auf eigene Rechnung als Prostituierte arbeiten, wird vom Finanzamt auch tatsächlich als Gewerbe eingestuft und wie jedes andere Einzelunternehmen besteuert. Entsprechend muss neben der Einkommensteuer auch Gewerbesteuer als weitere Ertragssteuer abgeführt werden. Dazu kommt natürlich die Umsatzsteuer als Verkehrssteuer.
Anmeldung nach Prostituiertengesetz
Seit dem 01.07.2017 müssen sich alle in Deutschland in der Sexarbeit tätigen Personen bei einer Meldebehörde anmelden. Welche Behörde zuständig ist, hängt vom jeweiligen Bundesland ab.
Die Anmeldebehörde informiert anschließend automatisch das Finanzamt (§ 34 Abs. 8 ProstSchG). Sollte diese automatische Meldung ausbleiben, ist eine eigenständige Anmeldung beim Finanzamt erforderlich. Nach erfolgreicher Anmeldung vergibt das Finanzamt eine Steuernummer.
Steuerarten & Kleinunternehmerregelung
Sexarbeit unterliegt Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer.
- Einkommensteuer fällt ab dem Grundfreibetrag an (aktuell ca. 10.908 € in 2023/2024).
- Gewerbesteuer greift ab einem Gewinn von 24.500 € jährlich.
- Umsatzsteuer wird grundsätzlich mit 19 % erhoben, außer bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung (Umsatz unter 25.000 € jährlich laut aktueller Grenze).
Quelle für Kleinunternehmerregelung: § 19 UStG.
Buchführungspflicht & Besonderheiten
Selbstständige Sexarbeitende sind verpflichtet, alle Einnahmen und Ausgaben aufzuzeichnen. Betriebsausgaben wie Raummiete, Arbeitsmaterial oder Werbung können steuerlich abgesetzt werden. Liegen keine ordnungsgemäßen Aufzeichnungen vor, dürfen Finanzämter die Einkünfte schätzen – teils mit hohen Tagessätzen und Freieranzahlen pro Tag als Grundlage.
Häufige Fragen
Viele Fragen tauchen immer wieder auf, wenn es um Steuerpflichten, Anmeldungen und Formalitäten geht. Hier haben wir die häufigsten Themen für Sie übersichtlich zusammengefasst.
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